Gruppe von 5 Personen sitzen im Kreis und planen.envato milanzeremski

Koordinierende Stelle

Die Koordinierungsstelle in Hessen ist eine landesweite Anlaufstelle sowohl für die meist ehrenamtlichen Patientenvertreterinnen und -vertreter, als auch diejenigen, die es noch werden möchten. Auch andere Akteure im Gesundheitswesen und Interessierte können sich an diese Stelle wenden.

Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten

Patientinnen und Patienten sind in vielen Gremien des Gesundheitssystems vertreten. Beispielsweise nehmen Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen an den Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) teil. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Er bestimmt in Richtlinien die Inhalte der gesundheitlichen Versorgung und entscheidet über den Leistungsanspruch der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patientinnen und Patienten gegenüber ihrer Krankenkasse. Bei diesen Entscheidungen haben sachkundige Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Sie sollen die Sicht der Betroffenen einbringen, wenn zum Beispiel über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden entschieden wird oder darüber, ob bestimmte Arzneimittel sinnvoll und notwendig sind oder wenn es um die Qualitätssicherung in Einrichtungen des Gesundheitswesens geht. (Quelle: BMG)

Patientenbeteiligung

Ausschüsse der Ärzte und Krankenkassen

Seit dem 1. Januar 2004 gibt es mit Einführung der letzten Gesundheitsreform auch etwas Positives. Die Rechte der Patienten wurden gestärkt. So legt § 140 f, SGB V fest, dass Vertreter der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in den gemeinsamen Ausschüssen der Ärzte und Krankenkassen zu beteiligen sind. Das betrifft sowohl die Bundesebene als auch die Landesebene. Die Beteiligung besteht in einem Mitberatungsrecht.

Selbstverständlich können die Patientenvertreter nicht alles durchsetzen, was im Interesse der Patienten wäre, denn sie haben kein Stimmrecht , aber sie beraten die anstehenden Themen mit und können so die Sicht der Betroffenen einbringen. Auf Landesebene gilt die Patientenbeteiligung für den Landes-, den Zulassungs- und den Berufungsausschuss.

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Welche Aufgaben haben die Ausschüsse?

Der Landesausschuss legt die Bedarfspläne zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung für jede Arztgruppe fest. Er stellt fest, ob eine Über- oder Unterversorgung vorhanden ist. Im Fall einer Überversorgung beschließt er Zulassungs­beschränkungen.

Der Zulassungsausschuss entscheidet über die Zulassung oder Entziehung der Zulassung von Vertragsärzten bzw. Psycho­therapeuten. Ferner entscheidet er über Sonder­zulassungen, die über den Bedarfsplan hinausgehen sowie über die Zulassung von Ärzten in Kliniken, die an der Ambulanten Versorgung teilnehmen wollen (Ermächtigungen).

Der Berufungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses. Sowohl im Zulassungs- als auch im Berufungsausschuss haben die Patientenvertreter nur in den Fällen ein Mitberatungsrecht, wo es um die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze oder um die Ermächtigung von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen geht. Bei den üblichen Zulassungen dürfen sie nicht mitreden.

Wer kann als Patientenvertreter mitwirken?

Die Rechtsverordnung zu § 140 f SGB V legt fest, dass die Organisationen, die im Deutschen Behindertenrat zusammengeschlossen sind (also im Prinzip alle Bundesverbände der Selbsthilfe behinderter und chronisch kranker Menschen, von den Mitgliedsverbänden der BAG SELBSTHILFE über den Sozialverband Deutschland und den Sozialverband VdK bis hin zum Allgemeinen Behindertenverband in Deutschland und zur ISL) sowie die Beraterverbände Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen, BAG Patient/-innenstellen und Verbraucherzentrale Bundesverband, Patientenvertreter in die gemeinsamen Ausschüsse der Ärzte und Krankenkassen entsenden können.