Junge Frau kniend neben einer Dame im Rollstuhlenvato astrakanimages

Patientenvertretung – Rechte der Patienten stärken

Wer gut informiert ist und seine Rechte als Patient kennt, fühlt sich sicherer im Umgang mit seinem Arzt, dem Facharzt, den Kliniken, den Krankenkassen und Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.

Patientenrechte

Unter Patientenrechten werden die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern verstanden, die ihnen in einem Behandlungsverhältnis zustehen. Diese Rechte gelten nicht nur gegenüber Ärztinnen und Ärzten, sondern in jedem Behandlungsverhältnis, also zum Beispiel auch gegenüber Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeutinnen und -therapeuten.

Zu den Rechten gehören unter anderem:

  • das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen,
  • das Recht auf Information und Aufklärung,
  • das Recht auf Selbstbestimmung, das bedeutet, dass eine medizinische Maßnahme grundsätzlich nur mit Einwilligu­ng der Patientin oder des Patienten erfolgen darf.

Der Begriff „Patientenrechte“ wird uneinheitlich verwendet. So wird zum Beispiel auch das Recht auf freie Arztwahl umgangssprachlich als Patientenrecht bezeichnet. Dieses Recht besteht aber nicht im Verhältnis zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt, sondern gegenüber der Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung.

Den Patientinnen und Patienten stehen auch kollektive Rechte zu. Auf institutioneller Ebene sind die maßgeblichen Patienten- und Selbsthilfeorganisationen berechtigt, ihre Position zu diversen Themen im Gesundheitswesen einzubringen.

Im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung werden Patienten häufig mit wichtigen Entscheidungen konfrontiert. Ihre Einwilligung in die jeweilige Maßnahme ist Grundlage jeder ärztlichen Behandlung. Daher ist eine gute Kommunikation zwischen Arzt und Patient von hoher Bedeutung. Klärt der Arzt unzureichend oder ausreichend über Behandlungsrisiken oder Alternativen auf? Ist die Abrechnung in Ordnung? Verweigert die Krankenkasse Leistungen oder bietet eine Arztpraxis ihre Extras nur gegen Bares an? In solchen Fällen müssen Patienten und Versicherte oft um die Durchsetzung ihrer Ansprüche kämpfen. Voraussetzung dafür ist die Kenntnis ihrer Rechte. Obwohl die Rechte der Patienten heute schon im deutschen Recht verankert sind, sind sie auf unterschiedliche Gesetze verteilt.

Ziele der Patientenrechte

Mit diesem Gesetz sollen die Patienten besser informiert und in ihren Rechten gestärkt werden. Es hat zum Ziel, die bereits geltenden Rechte der Patienten in einem einheitlichen Gesetz zu bündeln. Das Gesetz verbessert die Möglichkeit der Patienten, nach Behandlungsfehlern Schadensersatzforderungen durchzusetzen. So werden Mediziner ausdrücklich verpflichtet, Patienten verständlich und umfassend über Diagnosen, Therapien und Risiken aufzuklären. Sie müssen dabei auch über alle Kosten informieren, die bei der Behandlung entstehen.

  • Recht auf Information
  • Recht auf qualifizierte Behandlung
  • Rechte im Schadensfall
  • Selbstbestimmung am Ende des Lebens
  • Rehabilitation

Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten

Patientinnen und Patienten sind in vielen Gremien des Gesundheitssystems vertreten. Beispielsweise nehmen Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen an den Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) teil. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Er bestimmt in Richtlinien die Inhalte der gesundheitlichen Versorgung und entscheidet über den Leistungsanspruch der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patientinnen und Patienten gegenüber ihrer Krankenkasse. Bei diesen Entscheidungen haben sachkundige Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Sie sollen die Sicht der Betroffenen einbringen, wenn zum Beispiel über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden entschieden wird oder darüber, ob bestimmte Arzneimittel sinnvoll und notwendig sind oder wenn es um die Qualitätssicherung in Einrichtungen des Gesundheitswesens geht. (Quelle: BMG)

Patientenbeteiligung

Ausschüsse der Ärzte und Krankenkassen

Seit dem 1. Januar 2004 gibt es mit Einführung der letzten Gesundheitsreform auch etwas Positives. Die Rechte der Patienten wurden gestärkt. So legt § 140 f, SGB V fest, dass Vertreter der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in den gemeinsamen Ausschüssen der Ärzte und Krankenkassen zu beteiligen sind. Das betrifft sowohl die Bundesebene als auch die Landesebene. Die Beteiligung besteht in einem Mitberatungsrecht.

Selbstverständlich können die Patientenvertreter nicht alles durchsetzen, was im Interesse der Patienten wäre, denn sie haben kein Stimmrecht , aber sie beraten die anstehenden Themen mit und können so die Sicht der Betroffenen einbringen. Auf Landesebene gilt die Patientenbeteiligung für den Landes-, den Zulassungs- und den Berufungsausschuss.

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Welche Aufgaben haben die Ausschüsse?

Der Landesausschuss legt die Bedarfspläne zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung für jede Arztgruppe fest. Er stellt fest, ob eine Über- oder Unterversorgung vorhanden ist. Im Fall einer Überversorgung beschließt er Zulassungs­beschränkungen.

Der Zulassungsausschuss entscheidet über die Zulassung oder Entziehung der Zulassung von Vertragsärzten bzw. Psycho­therapeuten. Ferner entscheidet er über Sonder­zulassungen, die über den Bedarfsplan hinausgehen sowie über die Zulassung von Ärzten in Kliniken, die an der Ambulanten Versorgung teilnehmen wollen (Ermächtigungen).

Der Berufungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses. Sowohl im Zulassungs- als auch im Berufungsausschuss haben die Patientenvertreter nur in den Fällen ein Mitberatungsrecht, wo es um die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze oder um die Ermächtigung von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen geht. Bei den üblichen Zulassungen dürfen sie nicht mitreden.

Wer kann als Patientenvertreter mitwirken?

Die Rechtsverordnung zu § 140 f SGB V legt fest, dass die Organisationen, die im Deutschen Behindertenrat zusammengeschlossen sind (also im Prinzip alle Bundesverbände der Selbsthilfe behinderter und chronisch kranker Menschen, von den Mitgliedsverbänden der BAG SELBSTHILFE über den Sozialverband Deutschland und den Sozialverband VdK bis hin zum Allgemeinen Behindertenverband in Deutschland und zur ISL) sowie die Beraterverbände Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen, BAG Patient/-innenstellen und Verbraucherzentrale Bundesverband, Patientenvertreter in die gemeinsamen Ausschüsse der Ärzte und Krankenkassen entsenden können.