Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Hessen Selbsthilfe
behinderter und chronisch kranker Menschen e. V. (LAG H)
In der Satzung werden unter anderem die Ziele, die Struktur, die Mitgliedschaftsregelungen, die Organe und die Arbeitsweise der LAG H festgelegt.
Hier finden Sie unsere aktuelle Satzung:
- Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Hessen Selbsthilfe behinderter und chronisch kranker Menschen e.V.“, mit dem Untertitel: „Vereinigung der Selbsthilfe behinderter und chronisch kranker Menschen“ und ihrer Angehörigen.
- Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt unter Nr.: VR 8185 eingetragen.
- Der Verein ist im Bundesland Hessen tätig.
- Der Verein vertritt die gemeinsamen Anliegen und Interessen der Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, ihrer Angehörigen und der Mitgliedsverbände, die in §4 näher aufgeführt sind.
- Der Verein fördert die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und erzieherische Belange der betroffenen Menschen.
- Insbesondere setzt die Landesarbeitsgemeinschaft sich ein für
- die uneingeschränkte Gleichberechtigung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in allen Bereichen des öffentlichen, privaten und gesellschaftlichen Lebens und die Beseitigung jeder Art von Diskriminierung – im Sinne von Artikel 3, Abs. 3, Satz 2 Grundgesetz.
- die Schaffung und Umsetzung von rechtlichen Regelungen zur Verhinderung von Diskriminierung, sowie zur Verwirklichung von Teilhabe und Gleichstellung behinderter und chronisch kranker Menschen auf Bundes- und Landesebene.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft vertritt die Anliegen behinderter und chronisch kranker Menschen in der Öffentlichkeit, sie pflegt und stärkt die soziale Verantwortung in Bezug auf behinderte Menschen im bürgerschaftlichen Bereich.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft informiert die gesetzgebenden Organe auf allen Ebenen, die Behörden und andere Institutionen über die Probleme behinderter und chronisch kranker Menschen, sie regt Maßnahmen im Interesse dieses Personenkreises an und bemüht sich um ihre Durchsetzung.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft pflegt den Erfahrungsaustausch unter ihren Mitgliedern und setzt sich für gemeinsame Maßnahmen ein.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft regt gleichartige Zusammenschlüsse auf örtlicher Ebene an und unterstützt sie.
- Sie arbeitet mit allen öffentlichen und privaten, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kirchlichen Organisationen und Institutionen gleicher und ähnlicher Zielsetzung zusammen, sie regt Wissenschaft und Forschung im Bereich ihres Aufgabengebietes an.
- Besondere Aufgabe der Landesarbeitsgemeinschaft ist die fachliche und rechtliche Beratung ihrer Mitgliedsverbände und deren Einzelmitglieder. Die Landesarbeitsgemeinschaft vertritt ihre Mitgliedsverbände, deren Einzelmitglieder im Einvernehmen mit diesen – vor allen zuständigen Behörden und Gerichten, besonders im Rahmen der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, der Gleichstellungsgesetze des Bundes und des Landes Hessen und auf allen anderen für schwerbehinderte und chronisch kranke Menschen relevanten Rechtsgebieten, auch aus dem Gesichtspunkt des gesundheitlichen Verbraucherschutzes.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und zwar insbesondere durch Förderung der in §2 dieser Satzung bezeichneten Maßnahmen und Einrichtungen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Landesarbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Landesarbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Gelder, die den Zwecken der Landesarbeitsgemeinschaft widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
- Vereine und Verbände, die Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, deren Angehörige, Freunde, Förderer oder Fachleute aus Praxis und Wissenschaft zusammenschließen.
- Vereine und Verbände, die der Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte“ e. V. angehören, die Kriterien von Ziffer 1a-erfüllen, aber auf Landesebene nicht organisiert sind.
- Fördernde Mitglieder können andere juristische oder natürliche Personen, auch Zusammenschlüsse auf Orts- oder Kreisebene, werden, wenn sie die allgemeine Zielsetzung der Landesarbeitsgemeinschaft erfüllen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
- Die Selbstständigkeit der Mitgliedsverbände bleibt unberührt.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft kann Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder gemäß den Bestimmungen einer besonderen Ehrenordnung ernennen.
- Von den Mitgliedern werden regelmäßig Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag
kann auf Antrag gestundet, gemindert oder erlassen werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss, darüber hinaus bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit und bei natürlichen Personen durch Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn
- ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt,
- ein ordentliches Mitglied die Voraussetzung der §§ 2 und 3 nicht mehr erfüllt, ein Mitglied trotz Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Die Landesarbeitsgemeinschaft Hessen ist Mitglied in der BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen.
Sie unterstützt deren Ziele auf der Ebene des Landes Hessen.
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Zuwendungen der öffentlichen Hand (staatlich, kommunal), der Krankenkassen
- sonstige Einnahmen
Organe der Landesarbeitsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist durch die/den Vorsitzende/n bei Verhinderung durch die / den 2. Vorsitzende/n mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
- Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Einladungen und Unterlagen haben ihre Gültigkeit auch in digitaler Form.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
- Später eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, deren Einbeziehung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder anerkannt werden muss. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder beantragt werden.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Wahl des Vorstandes für 3 Jahre, der zwei Rechnungsprüfer*innen für 2 Jahre
Genehmigung des Jahresabschlusses
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
Entlastung des Vorstandes
Verabschiedung des Wirtschaftsplans - Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch eine/n schriftlich Bevollmächtigte/n vertreten lassen. Einem Mitglied können nicht gleichzeitig mehr als zwei Stimmen übertragen werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist notwendig für:
- Änderung der Satzung
- Ausschluss von Mitgliedern
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- den Beschluss über den Beitritt der Landesarbeitsgemeinschaft zu anderen
Verbänden oder Organisationen
Das über die Mitgliederversammlung zu erstellende Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Absatz 1)
Der Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden, den beiden Stellvertretern/innen, der/dem Schatzmeister/in. Der Vorstand kann um bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden.
Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollen Menschen mit Behinderung und chronischer Krankheit oder Angehörige Behinderter sein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Das über die Vorstandssitzung zu erstellende Protokoll ist von dem/r 1. Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte bzw. Ausschüsse berufen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Landesarbeitsgemeinschaft eine Geschäftsstelle unterhalten.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ober bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen steuerbegünstigt anerkannten ordentlichen Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft Hessen Selbsthilfe hilfsweise an die BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT SELBSTHILFE verteilt, die es im Sinne des § 2 und 3 der Satzung zu verwenden haben.
Die Satzung vom 19.03.1983 wurde geändert durch Beschluss der
Mitgliederversammlung am 25.05.2019
Eintrag im Amtsgericht Frankfurt, NR: VR 8185 – am 29.112019
