Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Hessen Selbsthilfe
behinderter und chronisch kranker Menschen e. V. (LAG H)
In der Satzung werden unter anderem die Ziele, die Struktur, die Mitgliedschaftsregelungen, die Organe und die Arbeitsweise der LAG H festgelegt.
Hier finden Sie unsere aktuelle Satzung:
- Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Hessen Selbsthilfe behinderter und chronisch kranker Menschen e. V. (LAGH Selbsthilfe)
- Er hat seinen Sitz in Marburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg unter Nr.: VR 5974 eingetragen.
- Der Verein ist im Bundesland Hessen tätig.
- Der Verein vertritt die gemeinsamen Anliegen und Interessen der Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, ihrer Angehörigen und der Mitgliedsverbände, die in § 4 näher aufgeführt sind.
- Der Verein fördert die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und erzieherischen Belange der betroffenen Menschen.
- Insbesondere setzt die Landesarbeitsgemeinschaft sich ein für
- die uneingeschränkte Gleichberechtigung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in allen Bereichen des öffentlichen, privaten und gesellschaftlichen Lebens und die Beseitigung jeder Art von Diskriminierung – im Sinne von Artikel 3, Abs. 3, Satz 2 Grundgesetz.
- die Schaffung und Umsetzung von rechtlichen Regelungen zur Verhinderung von Diskriminierung sowie zur Verwirklichung von Teilhabe und Gleichstellung behinderter und chronisch kranker Menschen auf Bundes- und Landesebene.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft vertritt die Anliegen behinderter und chronisch kranker Menschen in der Öffentlichkeit, sie pflegt und stärkt die soziale Verantwortung in Bezug auf behinderte Menschen im bürgerschaftlichen Bereich.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft informiert die gesetzgebenden Organe auf allen Ebenen, die Behörden und andere Institutionen über die Probleme behinderter und chronisch kranker Menschen, sie regt Maßnahmen im Interesse dieses Personenkreises an und bemüht sich um ihre Durchsetzung.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft pflegt den Erfahrungsaustausch unter ihren Mitgliedern und setzt sich für gemeinsame Maßnahmen ein.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft regt die Bildung von gleichartigen Zusammenschlüssen, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfevereinen auf örtlicher, regionaler und Landesebene an und unterstützt sie.
- Sie arbeitet mit allen öffentlichen und privaten, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kirchlichen Organisationen und Institutionen gleicher und ähnlicher Zielsetzung zusammen, sie regt Wissenschaft und Forschung im Bereich ihres Aufgabengebietes an.
- Besondere Aufgabe der Landesarbeitsgemeinschaft ist die fachliche und rechtliche Beratung ihrer Mitgliedsverbände und deren Einzelmitglieder. Die Landesarbeitsgemeinschaft vertritt ihre Mitgliedsverbände, deren Einzelmitglieder im Einvernehmen mit diesen – vor allen zuständigen Behörden und Gerichten, besonders im Rahmen der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, der Gleichstellungsgesetze des Bundes und des Landes Hessen und auf allen anderen für schwerbehinderte und chronisch kranke Menschen relevanten Rechtsgebieten, auch aus dem Gesichtspunkt des gesundheitlichen Verbraucherschutzes.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und zwar insbesondere durch Förderung der in § 2 dieser Satzung bezeichneten Maßnahmen und Einrichtungen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Landesarbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Landesarbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Gelder, die den Zwecken der Landesarbeitsgemeinschaft widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
- Vereine und Verbände, die Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, deren Angehörige, Freunde, Förderer oder Fachleute aus Praxis und Wissenschaft zusammenschließen.
- Vereine und Verbände, die der BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT SELBSTHILFE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG, CHRONISCHER ERKRANKUNG UND IHREN ANGEHÖRIGEN e. V. (BAG SELBSTHILFE) angehören, die Kriterien von Ziffer 1 a) erfüllen, aber auf Landesebene nicht organisiert sind.
- Fördernde Mitglieder können andere juristische oder natürliche Personen, auch Zusammenschlüsse auf Orts- oder Kreisebene, werden, wenn sie die allgemeine Zielsetzung der Landesarbeitsgemeinschaft erfüllen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Förderer unterstützen die Arbeit des Vereins durch finanzielle und andere Zuwendungen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
- Die Selbstständigkeit der Mitgliedsverbände bleibt unberührt.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft kann Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen. Auch für Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende gilt die Satzung.
- Von den Mitgliedern werden regelmäßig Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, gemindert oder erlassen werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss, darüber hinaus bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit und bei natürlichen Personen durch Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn
- ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt,
- ein ordentliches Mitglied die Voraussetzung der §§ 2 und 3 nicht mehr erfüllt, ein Mitglied trotz Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Die Landesarbeitsgemeinschaft Hessen ist Mitglied in der BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT SELBSTHILFE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG; CHRONISCHER ERKRANKUNG UND IHREN ANGEHÖRIGEN e. V. (BAG SELBSTHILFE).
Sie unterstützt deren Ziele auf der Ebene des Landes Hessen.
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Zuwendungen der öffentlichen Hand (staatlich, kommunal), der Krankenkassen
- sonstige Einnahmen
Organe der Landesarbeitsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist durch die/den Vorsitzende/n, bei Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
- Dem Vorstand obliegt die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung als Präsenz- oder als Online-Veranstaltung stattfindet. Eine Hybridform (Mischform) von Präsenz- und Online-Veranstaltung ist ausgeschlossen.
Stehen Vorstandswahlen an, ist die Mitgliederversammlung zwingend als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Bei Nachwahlen einzelner Posten und Rechnungsprüfer können diese auch in einer Online-Veranstaltung gewählt werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch die / den Vorsitzende/n, im Falle seiner / ihrer Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsformats (Präsenz / Online). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. - Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
- Später eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, deren Einbeziehung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder anerkannt werden muss. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder beantragt werden.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer*innen für 3 Jahre
- Genehmigung des Jahresabschlusses
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Verabschiedung des Wirtschaftsplanes
- Mit Genehmigung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand Darlehen aufnehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch eine/n schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.
Einem Mitglied können nicht gleichzeitig mehr als zwei Stimmen übertragen werden. - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist notwendig für:
- Änderung der Satzung
- Ausschluss von Mitgliedern
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- den Beschluss über den Beitritt der Landesarbeitsgemeinschaft zu anderen Verbänden oder Organisationen
Das über die Mitgliederversammlung zu erstellende Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
- Regelungen zu Abstimmungen bei virtuellen Versammlungen
Die bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedsverbände sowie andere Teilnahmeberechtigte, die im Falle einer Online-Versammlung nicht am Versammlungsort anwesend sind, kommen in einem nur für sie zugänglichen virtuellen Chatroom zusammen.
Soweit die Mitgliederversammlung als Online-Versammlung stattfindet, sollen die Mitglieder bis spätestens sieben Tage vor der Veranstaltung anzeigen, ob sie an ihr virtuell teilnehmen. In dringenden Fällen kann die Anzeige einer virtuellen Teilnahme auch noch kurzfristig bis zur Mitgliederversammlung erfolgen.
Neben der Anzeige einer virtuellen Teilnahme teilt das Mitglied auch mit, wer sie in diesem Falle in der Mitgliederversammlung vertreten wird. Dabei gibt der/die Vertreter/in unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Bevollmächtigung seine/ihre für die Übermittlung der Zugangsdaten zu verwendende Mail-Adresse an.
Dem/der virtuell teilnehmenden Vertreter/in eines Mitgliedsverbandes werden die Internetadresse sowie die Zugangsdaten spätestens drei Tage vor der Versammlung in Textform mitgeteilt.
Der/die Teilnahmeberechtigte verpflichtet sich, die Zugangsdaten nicht an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten eine entsprechende Kenntnisnahme zu ermöglichen. Auf diese Verpflichtung ist in dem Schreiben, mit dem die Zugangsdaten mitgeteilt werden, ausdrücklich hinzuweisen.
Eine virtuelle Abstimmung erfolgt im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe.
Absatz 1)
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, den beiden Stellvertreter*innen, der/dem Schatzmeister/in. Der Vorstand kann um bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden.
Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollen Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit oder Angehörige von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit sein.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Das über die Vorstandssitzung zu erstellende Protokoll ist von dem/der 1. Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Absatz 2)
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen sind den Mitgliedern des Vorstandes zu erstatten.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Höhe der sog. „Ehrenamtspauschale“ gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten, soweit die finanzielle Situation des Verbandes dies zulässt. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Absatz 3)
Der Vorstand hat u. a. folgende Aufgaben:
- Führung des Vereins,
- die Vornahme von Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden; solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.
Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte bzw. Ausschüsse berufen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Landesarbeitsgemeinschaft eine Geschäftsstelle unterhalten.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen steuerbegünstigt anerkannten ordentlichen Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft Hessen Selbsthilfe, hilfsweise an die BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT SELBSTHILFE verteilt, die es im Sinne des § 2 und 3 der Satzung zu verwendet haben.
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jede/r Betroffene hat insbesondere das Recht auf
- Auskunft über die zu seiner / ihrer Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung der zu seiner / ihrer Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind,
- Sperrung der zu seiner / ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung der zu seiner / ihrer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu gaben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Die Satzung vom 19.03.1983 wurde geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.05.2025.
Die Eintragung beim Registergericht Marburg erfolgte mit Bescheid vom 19.03.2026 unter VR 5974.
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